Am 01.10.2024 sind neue Mindestlöhne für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Kraft getreten. Darüber hinaus greift eine Erhöhung der Mindestlöhne im Gerüstbauerhandwerk. Zudem soll der bereits festgesetzte Mindestlohn im Elektrohandwerk zu Beginn des Jahres 2025 für allgemeinverbindlich erklärt werden.
1. Neuer Mindestlohn für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
Am 01.10.2024 ist die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (Dritte Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung – 3. VFlughSiKArbbV) in Kraft getreten. Die zweite Verordnung war bereits zum 31.12.2023 ausgelaufen. Die aktuelle Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 31.03.2025.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt fachlich für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG (LuftSiG) und/oder Service- und Fluggastdienste durchführen und räumlich für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Der persönliche Geltungsbereich erfasst: „alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 –Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.“
Gemäß § 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gilt die Verordnung auch für Zeitarbeitnehmer, wenn diese von einem Kunden mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, auch wenn der Einsatzbetrieb selbst nicht in den fachlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt.
Entgeltgruppen
Die Verordnung sieht drei Entgeltgruppen vor, für die Mindestentgelte festgeschrieben sind:
Entgeltgruppe II: Diese Entgeltgruppe gilt für Mitarbeiter mit behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß Nummer 11.2.3.1 Buchstabe b und 11.2.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 [DVO (EU) 2015/1998], die im Bereich Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG tätig sind.
Entgeltgruppe III: Entgeltgruppe III umfasst Arbeitnehmer, die Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach Nummer 11.2.3.5 der DVO (EU) 2015/1998 und bestandener Prüfung und Dokumentenkontrolle ausüben.
Entgeltgruppe IV: Entgeltgruppe IV gilt für qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische (gemäß DVO (EU) 2015/1998) und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (jeweils 45 Minuten) im Jahr voraussetzen.
Stundenentgelte
Während die vorherige Verordnung noch unterschiedliche Mindestentgelte in den Regionen vorsah, gelten nun bundeseinheitliche Mindeststundenentgelte.
Folgende Mindeststundenentgelte gelten ab 01.10.2024:
EG II: 22,04 €
EG III: 20,19 €
EG IV: 16,06 €
Zum 01.01.2025 sind folgende Erhöhungen vorgesehen:
EG II: 22,39 €
EG III: 20,54 €
EG IV: 16,51 €
Ausschlussfristen
Ansprüche der Beschäftigten auf das Mindestentgelt verfallen sechs Monate nach Fälligkeit. Die Ansprüche sind in Textform geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn der Anspruch auf das Mindestentgelt nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der im Anhang beigefügten 3. VFlughSiKArbbV.
2. Erhöhte Mindestlöhne im Gerüstbauer-Handwerk
Ebenfalls zum 01.10.2024 haben sich die Mindeststundenentgelte im Gerüstbauer-Handwerk erhöht.
Die 8. Gerüstbauer-Arbeitsbedingungenverordnung sieht nun einen Mindestlohn von 13,95 Euro vor. Aufgrund der gestiegenen Stundenentgelte auf 14,00 Euro in der Entgeltgruppe 1 wirkt sich dieser Gerüstbauer-Mindestlohn bei Arbeitnehmerüberlassungen für Anwender von Zeitarbeitstarifverträgen allerdings nicht aus. Sofern die 8. Gerüstbauer-Arbeitsbedingungen-verordnung trotz des bestehenden Verbotes der Überlassung von Arbeitern an Betriebe des Bauhauptgewerbes (vgl. § 1 b AÜG) zur Anwendung kommt, müssen aber dennoch die weiteren Vorgaben zur Fälligkeit und den Ausschlussfristen beachtet werden.
3. Antrag Allgemeinverbindlicherklärung TV Mindestlohn Elektrohandwerk
Am 05.09.2024 ist der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohntarifvertrages im Elektrohandwerk vom 16.07.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Vorgesehen ist ab dem 01.01.2025 ein Mindeststundenentgelt von 14,41 Euro.
Quelle GVP
Am 9. und 10. Oktober findet das Rechtsforum Personaldienstleistung des GVP erstmals in Erfurt im Kaisersaal statt. Im Rahmen der Veranstaltung wird unter anderem auch Dr. Vera Luickhardt, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei METIS Rechtsanwälte PartG, am 10. Oktober um 11.30 Uhr das Thema „Wolfsgruß, Klimakleber und Diversity – Politik am Arbeitsplatz: Dos and Dont´s“ behandeln. Im Interview gibt sie einen ersten Einblick in die Thematik:
Politische Betätigung am Arbeitsplatz – was ist erlaubt und was nicht?
Mitarbeitende haben ein Grundrecht auf Meinungsfreiheit – auch am Arbeitsplatz. Eine Positionierung ist daher erlaubt. Sie ist aber nicht grenzenlos: Mitarbeitende müssen auf Unternehmensinteressen Rücksicht nehmen und dürfen den Betriebsfrieden nicht stören. Das ist oft eine Gratwanderung.
Fakt ist auch: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können ihre eigene politische Meinung im Betrieb nicht durchsetzen. Sie dürfen aber z.B. eine neutrale Umgebung schaffen.
Die Rechtsprechung gibt uns in vielen Fällen Orientierung. Das Arbeitsgericht Berlin hat z.B. kürzlich die Kündigung eines Auszubildenden unterstützt, der sich feindlich zu Israel geäußert hatte. Der Fall war aber besonders: Der Auszubildende war nicht langjährig beschäftigt, sondern in der Probezeit. Zudem hatte er sich trotz mehrfach vermittelnder Gespräche bewusst eskalierend gegen das Unternehmen positioniert. Damit hatte er aus Sicht des Arbeitsgerichts Berlin die zulässigen Grenzen überschritten.
Welchen Raum nehmen politische Diskussionen in Büros ein Und ist das mit den Richtlinien zur Arbeitszeit vereinbar?
Die aktuelle politische Lage ist zugespitzt. Das ist sicher auch in den Betrieben spürbar. Gerade die letzten Landtagswahlen feuern die Diskussionen an. Mitarbeitende müssen während der Arbeitszeit arbeiten. Unternehmen können Mitarbeitende auch nicht zu politischen Aktionen während der Arbeitszeit verpflichten. Zuweilen wird es aber schwierig sein, Arbeitszeit und Pausenzeit zu trennen. Wenn sich z.B. morgens an der Kaffeemaschine eine hitzige politische Diskussion entwickelt, werden nur wenige Mitarbeitende daran denken, einen Abzug von ihrer Arbeitszeit vorzunehmen. Das Thema ist ja auch aktuell und wichtig. Hier stellt sich für mich die Frage, ob Unternehmen solchen Diskussionen einen guten Raum geben können.
Lässt sich eine Tendenz zu- oder abnehmender Politisierung feststellen bzw. wirkt sich die persönliche Einstellung auch auf die Tätigkeit aus, Stichwort Äußerungen von Lehrern im Unterricht?
Aus meiner Sicht hat die Politisierung auf jeden Fall zugenommen. Sie kommt in den Betrieben aber unterschiedlich zum Ausdruck. In manchen wird einfach mal ein starkes Statement abgefeuert. Dann fliegen vielleicht die Fetzen – auf beiden Seiten.
Wenn es dann zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung kommt, schaut ein Arbeitsgericht immer den konkreten Einzelfall an. In anderen Betrieben gibt es ein klares Über-Unter-Verhältnis, in denen Mitarbeitende Äußerungen während der Arbeitszeit faktisch ertragen. Hier entlädt sich ein Streit dann ggf. viel später, vielleicht sogar zugespitzt mit einer fristlosen Kündigung, Mobbingvorwürfen oder langen Krankheitszeiten. Hier ist dann Einiges aufzuarbeiten.
Wieder in anderen Konstellationen hält man sich ggf. zurück und trägt Diskussionen lieber im privaten Umfeld aus. Hier kommt es dann manchmal still und leise zur Eigenkündigung von Mitarbeitenden, die man gern gehalten hätte.
Ich meine daher, dass es sich für Unternehmen lohnen könnte, sich mit der Politisierung auseinanderzusetzen – auf eine Weise, die möglichst alle Mitarbeitenden abholt.
Quelle GVP
Nach intensiven Verhandlungen haben sich heute früh die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Gesamtverbands der Personaldienstleister e. V. (GVP) und die Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) auf einen neuen Tarifabschluss zu den Entgelt- und Manteltarifverträgen der BAP und iGZ Tarifwerke geeinigt.
Mit folgenden Forderungen sind die DGB-Gewerkschaften in die Verhandlung gegangen:
Verhandlungsergebnis
Das Verhandlungsergebnis von heute beinhaltet Folgendes:
Entgelttarifverträge BAP und iGZ
Folgende Stundenentgelte für die Entgelttarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB wurden vereinbart:
EG | Stundenentgelte | Stundenentgelte ab 01.10.2024 | Stundenentgelte ab 01.03.2025 |
1 | 13,50 | 14,00 | 14,53 |
2a | 13,80 | 14,31 | 14,85 |
2b | 14,15 | 14,67 | 15,23 |
3 | 15,06 | 15,62 | 16,21 |
4 | 15,92 | 16,51 | 17,14 |
5 | 17,85 | 18,51 | 19,21 |
6 | 19,82 | 20,55 | 21,33 |
7 | 23,06 | 23,91 | 24,82 |
8 | 24,69 | 25,60 | 26,57 |
9 | 25,89 | 26,85 | 27,87 |
Die zuvor seitens der Gewerkschaften gekündigten Entgelttarifverträge werden mit Wirkung zum 01.04.2024 wieder in Kraft gesetzt und können erstmalig zum 30.09.2025 erneut gekündigt werden.
Manteltarifverträge BAP und iGZ
Zu den Manteltarifverträgen BAP/DGB und iGZ/DGB wurde Folgendes vereinbart:
Jahressonderzahlungen
Bereits mit Tarifabschluss vom 18.12.2019 wurde vereinbart, dass die Jahressonderzahlungen ab dem 01.01.2024 tarifdynamisch auf Basis der Entgeltgruppen (EG) 4 der Entgeltrahmentarifverträge BAP/DGB bzw. iGZ/DGB angepasst werden. Klarstellend einigten sich die Tarifvertragsparteien hierzu auf folgende Beträge:
Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
Betriebszugehörigkeit | Urlaubsgeld 2024 | Weihnachtsgeld 2024 | Urlaubsgeld 2025 |
nach dem sechsten Monat | 207,00 € | 214,66 € | 222,82 € |
im zweiten und dritten Jahr | 310,50 € | 321,99 € | 334,23 € |
ab dem vierten Jahr | 414,00 € | 429,32 € | 445,63 € |
Quelle GVP
Wir haben die neue DSGVO zum Anlass genommen und für Sie unseren Internetauftritt komplett neu erstellt.
Unsere neue Website soll Ihnen unser Unternehmen kurz vorstellen, Ihnen aktuelles Jobangebote unterbreiten, eine Leistungsübersicht geben und und Ihnen aktuelle Informationen über unsere Firma und das Thema "Personal & Vermittlung" geben - und das alles bei höchstmöglichem Bedienungskomfort und größtmöglicher Übersichtlichkeit .
Unsere Homepage ist responsive!
Das bedeutet, dass Sie immer automatisch eine optimierte Version unserer Website für Ihr Endgerät präsentiert kriegen.
Besuchen Sie unsere Website mit einem Computer und Browser, sehen Sie die Homepage in Ihrem ursprüglichen Layout mit großen Parallaxgrafiken und einer Drop-in-Navigation.
Besuchen Sie unsere Internetpräsenz jedoch mit einem sog. Mobile Device (Smartphone oder Tablet), wird automatisch eine für das jeweilige Gerät optimierte Version der Website geladen - teilweise mit größerer Schrift, angepassten Parallaxgrafiken und ebenfalls einer mit den Fingern noch besser bedienbaren Drop-in-Navigation.
Unsere Homepage ist aktuell.
Wir haben unseren neuen Internetauftritt mit einem Mini-CMS (Content Management System) ausgestattet, so dass wir nun immer selber und zu jeder Zeit in der Lage sind, Inhalte neu einzustellen, zu tauschen oder zu ergänzen. So können Sie sicher sein, dass die Inhalte auf unserer neuen Website für Sie immer aktuell sind!
Unsere Homepage ist modern und bedienungsfreundlich.
Wir haben unseren neuen Internetauftritt nach aktuellsten Standards (HTML5, CSS3, JQuery, etc.) gestaltet.
Sie können sich auch unsere Kontaktdaten z.B. als vCard herunterladen oder als QR-Code direkt in die Kontakte Ihres Smartphone "scannen" (dazu reicht bei den meisten modernen Smartphones schon die Foto-App und es ist keine spez. QR-App mehr nötig).
Wir hoffen, Sie haben ab sofort und zukünftig genau so viel Spaß mit unserer neuen Website wie wir, und Sie finden immer schnellstmöglich die gewünschten Informationen!
PS Personal & Vermittlung GmbH
Petra Schiemann
Zu den Köhlerbergen 2
31582 Nienburg/Weser
Tel. 05021 / 922 91 00
E-Mail info@ps-personal24.de
Unsere Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 8.00 - 17.00 Uhr
Mi 8.00 - 15.00 Uhr
PS Personal & Vermittlung GmbH
Niederlassungsleiter: Zikran Biso
Herrenstraße 6
30159 Hannover
Tel. 0511 / 56 97 33 41
E-Mail info@ps-personal24.de
Unsere Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 8.00 - 17.00 Uhr
Mi 8.00 - 15.00 Uhr
© PS Personal & Vermittlung GmbH
Impressum | Datenschutz
made with a lot of by rumecon.de - Medienagentur
PS Personal & Vermittlung GmbH
Petra Schiemann
Zu den Köhlerbergen 2
31582 Nienburg/Weser
Tel. 05021 / 922 91 00
E-Mail info@ps-personal24.de
PS Personal & Vermittlung GmbH
Niederlassungsleiter: Zikran Biso
Herrenstraße 6
30159 Hannover
Tel. 0511 / 56 97 33 41
E-Mail info@ps-personal24.de
Unsere Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 8.00 - 17.00 Uhr
Mi 8.00 - 15.00 Uhr
vCards & QR-Codes >>